Kreisgruppe Dortmund

Mehrwegpflicht in Imbissbuden

04. Januar 2023

Philipp Kotthoff im Interview in der WDR-Lokalzeit Dortmund

Zum Thema „Mehrwegpflicht in Imbissbuden“ äußerte sich Philipp Kotthoff am 3. Januar in der "WDR-Lokalzeit aus Dortmund". Durch die Änderung des Verpackungsgesetzes werden zum 1.1.2023 Mehrwegangebote verpflichtend. Restaurants und Imbisse, Bäckereien und Cafés, Caterer und Lieferdienste, aber auch Supermärkte, die Essen für unterwegs verkaufen, müssen künftig als Alternative zum Einwegplastik Mehrwegverpackungen bereithalten. 

Das Interview kann bis zum 10.1.2023 in der Mediathek abgerufen werden.

https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/lokalzeit-dortmund/video-mehrwegpflicht-in-imbissbuden-104.html

Auch wo Getränke in Wegwerfbechern verkauft werden, gilt künftig die Pflicht, ohne Aufpreis eine Mehrwegvariante anzubieten und die Kunden deutlich auf die umweltfreundlichere Option hinzuweisen. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber für Kleinunternehmen wie Döner- und Würstchenbuden. Wer höchstens fünf Mitarbeiter beschäftigt und eine Ladenfläche von maximal 80 Quadratmeter hat, braucht keine Mehrweggefäße bereitzuhalten. Doch kann der Kunde verlangen, die Portion Sushi oder das halbe Hähnchen möge in die mitgebrachte Tupperschale gepackt werden.

Die neue Verpackungsverordnung geht zurück auf eine 2019 verabschiedete EU-Richtlinie, die mit einem überarbeiteten Verpackungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt wurde. Ab 1.1.2023 tritt sie in Kraft.

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu dieser Neuregelung:

1. Werden Mehrwegverpackungen jetzt überall zur Pflicht?

Nein, eine Pflicht, nur Mehrweg-Verpackungen zu nutzen, gibt es (noch) nicht. Aber es gibt eine Pflicht, Mehrweg-Verpackungen anzubieten. Das heißt: Wer auch immer fertige Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkauft, darf nicht länger ausschließlich Einwegverpackungen, sondern muss auch Mehrwegverpackungen anbieten.

2. Trifft das alle Anbieter gleichermaßen?

Nein, eine solche Mehrwegs-Angebots-Pflicht gilt nur für Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 80 Quadratmetern und mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Aber Achtung: Bei Ketten – etwa Bäckereien, Imbiss- oder Fastfood-Ketten – zählt nicht nur die einzelne Filiale, sondern die Mitarbeiterzahl der gesamten Kette. Und bei Gastronomie-Betrieben wie Pizzerien, die einen Lieferdienst anbieten, werden in die Flächenberechnung auch Lager- und Versandflächen mit einbezogen.

3. Was ist mit kleineren Betrieben, müssen die nichts ändern?

Doch. Kleinere Betriebe müssen akzeptieren und auch offensiv darauf hinweisen, dass Kunden selbst Behälter mitbringen dürfen (nicht müssen), in denen die gekauften Speisen und Getränke transportiert werden können.

4. Darf ich auch in größere Betriebe meine eigene Box mitbringen oder muss ich dort auf die dort angebotene Einweg- oder Mehrwegverpackung zurückgreifen?

Man darf sich auch in größeren Betrieben seine mitgebrachte Tupper-Dose und seinen Thermo-Kaffeebecher befüllen lassen.

5. Dürfen Betriebe Pfand auf Mehrwegverpackungen und einen höheren Preis für die Speisen nehmen?

Ein Pfand ist erlaubt. Nicht erlaubt sind dagegen höhere Preise, wenn ich eine Mehrwegverpackung möchte.

6. Können Betriebe das Mehrweg-System aushebeln, indem sie Mehrweg-Verpackungen nur zum Kauf anbieten?

Nein, das dürfen sie nicht. So dürfte beispielsweise eine Kaffee-Kette Mehrweg-Kaffeebecher zum Kauf anbieten, Mehrweg-Becher quasi „zur Miete“ müsste sie allerdings trotzdem zur Verfügung stellen.

7. Für welche Speisen und Getränke gilt die neue Verordnung ganz genau?

Wenn ich ein paar einfache Brötchen in der Papiertüte kaufe oder beim Fleischer ein wenig Aufschnitt oder ein Pfund noch zu bratendes Gulasch, dann greift die neue Vorschrift hier nicht. Handelt es sich aber beispielsweise um verzehrfertiges Gulasch, dann greift die neue Verordnung.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz umschreibt das in Behördendeutsch so: Die Angebotspflicht zu Mehrwegverpackungen gelte für die „Letztvertreibenden, die Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff sowie Einwegbechern, unabhängig von deren Material, in Verkehr bringen.“

Das heißt: Damit sind alle Restaurants, Bistros, Imbisse und Cafés ebenso gefordert wie Fleischereien und Bäckereien, sofern sie Gerichte „to go“ anbieten. Auch Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe sind laut Verbraucherschutzministerium von der Neuregelung betroffen.

8. Muss jetzt jede Bäckerei, jedes Restaurant und jedes Bistro ein eigenes Mehrwegsystem aufbauen?

Nein. Ein Betreiber kann sagen, ich biete meine eigenen Mehrwegverpackungen an, die ich gegen Pfand abgebe und auch zurücknehme. Er kann allerdings auch mit einer Firma kooperieren, die ein „Pool-Mehrwegsystem“ anbietet. Das bedeutet: Kunden können nicht nur in einem bestimmten Restaurant oder Café ihr Mehrweggeschirr zurückgeben, sondern in vielen. Die Entscheidung darüber, was für einen Betrieb der wirtschaftlichere Weg ist, muss jeder Anbieter selbst treffen.

9. Wie wird diese Neureglung, die die Müllflut eindämmen soll, von den Betroffenen bewertet?

Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens haben sowohl der Zentralverband des Deutschen Handwerks als auch das Bäcker- und Fleischerhandwerk die Neuregelung kritisiert. Sie stelle eine zusätzliche Belastung für die Unternehmen da.

Auf der anderen Seite kritisiert die Deutsche Umwelthilfe die Angebotspflicht als unzureichend. Sie werde das Müllproblem in deutschen Städten nicht lösen. Mehr als ein erster Schritt sei das neue Gesetz nicht, so die Umwelthilfe. Sie schlägt stattdessen vor, Einweg-Geschirr grundsätzlich mit einem Aufschlag von mindestens 20 Cent teurer zu machen als Mehrweggeschirr. Das erst schaffe einen Anreiz zum Umstieg auf Mehrweggeschirr.

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